
Schleswig-Holstein Eilantrag zu Beherbergungsverbot gescheitert
Stand: 22.10.2020 13:38 Uhr
Ohne negativen Corona-Test kein Urlaub in Schleswig-Holstein - das gilt auch weiterhin. Das Verfassungsgericht lehnte einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot ab. Der Antrag war den Richtern argumentativ zu dünn.
Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion
Mit ihrem Eilantrag wollte eine Familie aus Tübingen erreichen, dass sie auf Sylt Urlaub machen kann, ohne die vorgeschriebenen Corona-Tests vorlegen zu müssen. Doch der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Er sei völlig unzureichend begründet worden, so die Richter.
So hätten sich die Antragsteller mit den bisherigen Urteilen verschiedener Oberverwaltungsgerichte zu den Beherbergungsverboten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Da der Antrag bereits unzulässig ist, war es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, wichtige Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären.
Die Entscheidung hat deshalb keinerlei Auswirkungen auf geltende Beherbergungsverbote in den Bundesländern. Das Verbot in Schleswig-Holstein hat weiterhin Bestand.
Unterschiedliche Rechtslage in den Bundesländern
Derzeit gelten Einschränkungen bei der Beherbergung von Urlaubern auch in Sachsen-Anhalt und in Hamburg. Touristen aus Risikogebieten dürfen dort nur übernachten, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg und zuletzt Mecklenburg-Vorpommern hatten die Oberverwaltungsgerichte die dort geltenden Beherbergungsverbote gekippt.
In Bayern, Hessen, Sachsen und im Saarland hatten die Landesregierungen Einschränkungen wieder zurückgenommen. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Berlin und Bremen hatten auf Beherbergungsverbote von vorneherein verzichtet.
Aktenzeichen: 1 BvQ 116/20
Beherbergungsverbot: Eilantrag einer Familie abgelehnt
Klaus Hempel, SWR
22.10.2020 13:34 Uhr
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